Grundbuchamt
Abteilung des Amtsgerichts, die für die Führung des Grundbuchs im Bezirk zuständig ist. (In Baden-Württemberg sind dafür z.T. die Bezirksnotare zuständig.) Das G. wird i. d. R. von Rechtspflegern verwaltet.
(§ 1 GBO) ist das für die Führung des Grundbuchs zuständige Amt. Es ist in der Regel eine Abteilung des Amtsgerichts. Das G. wird tätig im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wobei die meisten Aufgaben von Rechtspflegern ausgeführt werden (§ 3 Nr. 1h RPflG).
die Abteilung des Amtsgerichts, die das Grundbuch führt.
(§ 1 GBO) ist das für die Führung des Grundbuchs zuständige Amt. Das G. ist in der Regel eine Abteilung des Amtsgerichts (anders z. T. in Baden-Württemberg) im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die meisten Aufgaben werden von Rechtspflegern ausgeführt. Lit.: Hutter, A., Die richterliche Anweisung an das Grundbuchamt, 1992
Das G. ist eine Abteilung des Amtsgerichts, dem die Führung des Grundbuchs obliegt (nur in Baden-Württemberg z. T. durch Bezirksnotare). Die Aufgaben des Grundbuchbeamten (zur Haftung Staatshaftung) sind heute weitgehend dem Rechtspfleger übertragen (§ 3 Nr. 1 h RPflG). Das G. entscheidet nach dem FamFG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Grundlage ist die Grundbuchordnung i. d. F. vom 26. 5. 1994 (BGBl. I 1114) m. Änd. Einzelheiten: Grundbuchverfügung i. d. F. v. 24. 1. 1995 (BGBl. I 114), zul. geänd. d. G v. 11. 8. 2009 (BGBl. I 2713). Zum elektronischen Rechtsverkehr mit dem G. s. §§ 135 ff. GBO. S. a. Grundbuchbereinigung.
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