Amtssprache

bei Gerichten und Behörden vorgeschriebene Umgangssprache. Die Gerichtssprache ist deutsch (§ 184 GVG). Für der deutschen Sprache nicht Mächtige ist Dolmetscher beizuziehen; gleiches gilt für Taube und Stumme. Fremdsprachigen kann es gestattet werden, selbst vorzutragen (§§ 185-187 GVG). Fremdsprachige Schriftstücke sind grundsätzlich zu übersetzen.

ist deutsch (§ 184 GVG; § 23 VwVfG, § 87 AO). Im Verwaltungsverfahren soll die Behörde bei Eingängen in fremder Sprache unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen, notfalls diese selbst beschaffen (Näheres § 23 III, IV VwVfG, auch wegen Fristwahrung). Sorben dürfen in ihren Heimatkreisen vor Gericht und bei Verwaltungsbehörden auch die sorbische Sprache benutzen. S. a. Gerichtssprache.




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