Amtssprache bei Gerichten und Behörden vorgeschriebene Umgangssprache. Die Gerichtssprache ist deutsch (§ 184 GVG). Für der deutschen Sprache nicht Mächtige ist Dolmetscher beizuziehen; gleiches gilt für Taube und Stumme. Fremdsprachigen kann es gestattet werden, selbst vorzutragen (§§ 185-187 GVG). Fremdsprachige Schriftstücke sind grundsätzlich zu übersetzen.
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