Gerichtssprache
Amtssprache.
(§ 184 GVG) ist die vom Gericht verwendete Sprache, in der das Verfahren durchgeführt wird. Vor deutschen Gerichten ist die G. deutsch. Allerdings ist, wenn unter Beteiligung von des Deutschen nicht mächtigen Personen verhandelt wird, ein Dolmetscher zuzuziehen (§ 185 I 1 BGB). Lit.: Lüke, G., Die Sprache in Gerichtsurteilen, NJW 1995,1067
ist vor deutschen Gerichten ausschließlich deutsch (§ 184 GVG). Jedoch können die Sorben in ihren Heimatkreisen vor Gericht sorbisch sprechen (Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 r zum EV). Bei hör- und sprachbehinderten Personen sowie bei solchen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist regelmäßig ein Dolmetscher zuzuziehen (§§ 185-191 GVG).
Vorheriger Fachbegriff: Gerichtsschreiber | Nächster Fachbegriff: Gerichtsstand