Amtswiderspruch

ein Begriff des Grundbuchrechts. Ergibt sich, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen (§ 53 GrundbuchO). Wirkung des A.s: Schutz des durch die unrichtige Eintragung Benachteiligten.

Widerspruch (im Grundbuch).




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