(Aufhäufung) ist das Nehmen von Zinseszins. Nach 248 I BGB ist eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, grundsätzlich nichtig. Dies gilt nicht für Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften (§ 248 II BGB).