Anatozismus

(griech.), Verzinsung rückständiger Zinsen. Zinseszins.

(Aufhäufung) ist das Nehmen von Zinseszins. Nach 248 I BGB ist eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, grundsätzlich nichtig. Dies gilt nicht für Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften (§ 248 II BGB).

Zinsschuld.




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