Zinsschuld
Zins
1.
Der Zins ist die Gegenleistung für die Überlassung von Kapital für eine bestimmte Zeit; er berechnet sich nach der Dauer der Überlassung in einem bestimmten Bruchteil des Kapitals. Die Z. ist eine Nebenschuld (Streitwert). Kein Zins sind daher z. B. der früher sog. Mietzins (Hauptschuld) und Tilgungsquoten (Amortisationsquoten), die auf Rückzahlung des Kapitals gerichtet sind. Auch Dividenden sind keine eigentlichen Zinsen, weil sich ihre Höhe nicht allein nach dem überlassenen Kapital richtet. In ihrem Bestand ist die entstandene Z. von der Hauptschuld unabhängig (selbständig abtretbar usw., aber Verjährung mit dieser, § 217 BGB).
Die Z. kann kraft Gesetzes entstehen, insbes. bei Schuldnerverzug (§ 288 BGB) und ab Rechtshängigkeit (§ 291 BGB, sog. Prozesszinsen), bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bereits ab Fälligkeit (§ 353 HGB). Der gesetzliche Zinsfuß beträgt 4 v. H. (§ 246 BGB), für beiderseitige Handelsgeschäfte von Kaufleuten 5 v. H. (§ 352 HGB), für Forderungen aus Wechseln und Schecks 2 v. H. über dem sog. Basiszinssatz, mindestens aber 6 v. H. (Art. 48 I Nr. 2, 49 Nr. 2 WG, Art. 45 Nr. 2, 46 Nr. 2 SchG), bei Verzugs- und Prozesszinsen (s. o.) 5 v. H. (unter Unternehmen 8 v. H.) über dem Basiszinssatz.
2. Für rechtsgeschäftliche Vereinbarungen besteht an sich keine Höchstgrenze für den Zinssatz; doch gilt auch hier das Verbot des Wuchers (Sittenwidrigkeit, 2). Sind Zinsen ohne bestimmte Höhe vereinbart, so gelten 4 v. H. als bedungen (§ 246 BGB). Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen (Zinseszins), ist grundsätzlich nichtig (Verbot des sog. Anatozismus, § 248 I BGB), auch in der Form der sog. Abzinsung (Vorausberechnung von Zins und Zinseszins zu einer einheitlichen Summe); Ausnahmen gelten für den Überschuss eines Kontokorrents (§ 355 HGB), für Einlagen bei Banken und Sparkassen (§ 248 II BGB) sowie bei Schuldnerverzug mit der Zinszahlung (BGH WM 1993, 586). S. a. Darlehen (Kündigung).
3. Steuerlich: Zinsen, die mit bestimmten Einkünften in wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, (z.B. Fremdfinanzierung einer vermieteten Immobilie, eines betrieblich genutzten Pkw) sind als Ausgaben bei der Einkommensteuer abziehbar, Werbungskosten (§ 9 I 3 Nr. 1 EStG) bzw. Betriebsausgaben (§ 4 IV EStG). Beim Gläubiger sind sie als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern. Privat veranlasste Schuldzinsen sind steuerlich nicht zu berücksichtigen (Zweikontenmodell).
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