Anerkennung ausländischer PrüfungenDie gegenseitige A. v. P. ist als geltendes Recht oder als Absichtserklärung in verschiedenen völkerrechtlichen Abkommen sowie in Art. 53 AEUV vorgesehen. Für Juristen aus den EU-Staaten ist eine spezielle Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vorgesehen (G. v. 6. 7. 1990, BGBl. I 1349, m. Änd., sowie VO v. 18. 12. 1990, BGBl. I 2881). Darüber hinaus kann nach dreijähriger Tätigkeit in einem anderen EU-Staat ein Rechtsanwalt in diesem anderen EU-Staat zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden (Art. 10 d. EU-RL 98/5 v. 16. 2. 1998; für Deutschland G über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland v. 9. 3. 2000, BGBl. I 182, 1349, m. Änd.). Nach § 112 a DRiG können Absolventen juristischer Prüfungen anderer EU-Staaten zum Vorbereitungsdienst in Deutschland zugelassen werden (Befähigung zum Richteramt).
Weitere Begriffe : Abruf | Müssiggang | Litteralvertrag |
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