AnfallrechtStaatserbrecht des Fiskus. Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein Verwandter noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden, so ist der Fiskus des Bundesstaates, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehört hat, gesetzlicher Erbe, § 1936 BGB.
Weitere Begriffe : Fernabsatzvertrag | Ehrenamtliche Richter | Netzvertrag |
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