Staatserbrecht gesetzliches Erbrecht des Staates (§ 1936 BGB), welches dann zur Anwendung kommt, wenn der Erblasser weder einen Erben bestimmt, noch einen Ehegatten, einen Lebenspartner oder Verwandte als gesetzliche Erben hinterlassen hat. Gesetzlicher Erbe ist dann das Bundesland, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 1936 Abs. 1 S.1 BGB n. F). Die Feststellung des Staatserbrechts erfolgt gem.
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