Anfangsverdacht

wertungsmäßig die qualitativ geringste, das Ermittlungsverfahren einleitende Verdachtsform, die bedeutet, dass zureichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat vorliegen. Diese Anhaltspunkte können auf kriminalistischen Erfahrungen, konkreten Verdächtigungen gegen bestimmte Personen, der Beweislage oder der Person des Anzeigenden beruhen. Unterschieden werden der tatbezogene Anfangsverdacht, wobei der Verdacht vorliegt, dass eine Straftat begangen wurde und der täterbezogene Anfangsverdacht, welcher den Verdacht umschreibt, dass eine bestimmte Person die Straftat begangen hat.
Der Anfangsverdacht ist zu unterscheiden vom hinreichenden oder dringenden Tatverdacht.

Für ein Einschreiten der Staatsanwaltschaft nach dem Legalitätsprinzip sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, also ein A., erforderlich (§ 152 II StPO). Bloße Vermutungen genügen nicht.




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