Legalitätsprinzip

(lat.: legalis = gesetzlich); Grundsatz, wonach die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet sind, wegen aller verfolgbaren Straftaten (ohne Ansehen der Person) zu ermitteln, sofern ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Soll die Gleichheit aller vor dem Gesetz sicherstellen. Steht im Gegensatz zum Opportunitätsprinzip, das für die Strafverfolgungsbehörden nur ausnahmsweise gilt (z.B. bei geringfügigen Straftaten). Verletzung des L. ist als Straf Vereitelung strafbar.

Grundsatz, wonach die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, wegen aller gerichtlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, § 152 StPO (Verfolgungszwang). Anders Opportunitätsprinzip. Die Verletzung des L.s kann strafbar sein (z. B. als Begünstigung im Amt). a. Klageerzwingungsverfahren.

im Strafprozess die Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Straftaten bei zureichendem Verdacht. Dies ist ein Ausdruck des Grundsatzes der Gleichheit aller vor dem Gesetz.

(Gegensatz: Opportunitätsprinzip). Im Verwaltungsrecht bedeutet das L., dass die Behörde ein Gesetz strikt befolgen muss. Es gelangt bei Vorschriften zur Anwendung, die ihr ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zwingend vorschreiben, also kein Ermessen einräumen (z. B. im Steuerrecht). - Im Ermittlungsverfahren des Strafprozesses ist die Staatsanwaltschaft nach dem L. grundsätzlich verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (§ 152 II StPO). Das L., das hier nur ausnahmsweise dem Opportunitätsprinzip weicht, soll den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz im Strafprozess verwirklichen. Ein Verstoss gegen das L. kann strafrechtlich als Strafvereitelung im Amt (§ 258 a StGB) geahndet werden.

(Gesetzmäßigkeitsgrundsatz) (z. B. § 152 II StPO) ist das Prinzip, dass die Staatsanwaltschaft, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet ist, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Straftat vorliegen. Das L. beruht in der Gegenwart auf dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Es ist an sich nur für wenige Randbereiche vom Opportunitätsprinzip durchbrochen. Es ist durch den Tatbestand der Strafvereitelung im Amt strafrechtlich abgesichert (§ 258 a StGB). Es bedeutet im Verwaltungsrecht die Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht. Lit.: Pott, C., Die Außerkraftsetzung der Legalität, 1996; Eisenberg, U. u.a., § 152 II StPO, NJW 1998, 2241; Döhring, S., Ist das Strafverfahren vom Legalitätsprinzip beherrscht?, 1999; Schulenburg, J., Legali- täts- und Opportunitätsprinzip, JuS 2004, 765

, Steuerrecht: Nach dem Legalitätsprinzip bestimmt sich grundsätzlich auch das Handeln der Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren. Sobald sie von einem konkreten steuererheblichen Sachverhalt Kenntnis erlangt, muss sie tätig werden. Dieses ergibt sich aus dem Besteuerungsgrundsatz der Belastungsgleichheit, normiert in § 85 AO, wonach die Finanzbehörden sicherzustellen haben, dass die Steuern gleichmäßig festgesetzt und erhoben und dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden. Vom Gedanken des Legalitätsprinzips geprägt ist auch der Untersuchungsgrundsatz des § 88 AO, der bestimmt, dass die Finanzbehörde den Sachverhalt zu ermitteln und dabei alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen hat. Das Opportunitätsprinzip dagegen gilt nur ausnahmsweise, z. B. bei § 191 AO, in dessen Anwendungsbereich die Finanzbehörde schon die Frage, ob sie einen Haftungsschuldner in Haftung nehmen will, nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entscheiden kann.
Strafverfahrensrecht: Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Straftat ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und bei hinreichendem Tatverdacht Anklage zu erheben. Für die Bediensteten von Staatsanwaltschaft und Polizei besteht daher eine weit gehende Anzeigepflicht bei Kenntniserlangung von Straftaten. Im materiellen Strafrecht ist der Grundsatz durch den Tatbestand der Strafvereitelung im Amt (Strafvereitelung, § 258 a StGB) abgesichert. Die strafprozessuale Absicherung erfolgt durch das Klageerzwingungsverfahren,§ 172 ff. StPO. Eine Durchbrechung des Grundsatzes gilt in den Fällen, in denen das Opportunitätsprinzip gilt.

im Strafverfahren. Die Strafverfolgungsbehörden (StA, Polizei, Finanzamt usw.) haben nach §§ 152 II, 160, 163 StPO, § 386 AO bei Verdacht einer Straftat von Amts wegen, also auch ohne Anzeige, einzuschreiten. Dazu ist die StA befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art vorzunehmen. Ausnahmen gelten nach dem Opportunitätsprinzip insbes. in Bagatellstrafsachen. Das L. soll die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 I GG) sichern. Es ist insofern die notwendige Ergänzung zum Anklagemonopol der StA, die im Einzelfall nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens darüber entscheidet, ob das Strafverfahren durchgeführt werden soll (Anklageerhebung, Anklageerzwingung). Verletzung des L. durch vorsätzliche Nichtverfolgung eines Schuldigen ist als Strafvereitelung im Amt strafbar (§ 258 a StGB).




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