Anfrage

Auskunftsersuchen des Parlaments an die Regierung. Dient der Kontrolle der Regierung; kann mündlich oder schriftlich als große oder kleine A. erfolgen.

Das Parlament hat zur Ausübung der parlamentarischen Kontrolle das Recht zu Anfragen an die Regierung (Interpellation). Nach der geltenden Geschäftsordnung des Bundestages grosse, kleine und mündliche Anfragen, die verschiedene Zulässigkeitsvoraussetzungen haben. a. Fragestunde.

ist im Verfassungsrecht die der Kontrolle der Regierung durch das Parlament dienende Bitte um Auskunft. Sie kann mündlich oder schriftlich, als große A. oder als kleine A. erfolgen. Sie ist im Einzelnen in der jeweiligen Geschäftsordnung geregelt.

die Ausgestaltung der Information der Abgeordneten durch die Regierung. Die Geschäftsordnungen der Parlamente unterscheiden zwischen großen Anfragen und kleinen Anfragen.
Große Anfragen an die Bundesregierung sind dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden (§ 100 Geschü BT). Die
Antwort der Bundesregierung wird auf die Tagesordnung gesetzt und muss beraten werden, wenn dies von einer Fraktion oder von 5 % der Mitglieder des Bundestages verlangt wird (§ 101 GeschO BT). Entsprechendes gilt, wenn die Bundesregierung die Beantwortung ablehnt und nicht innerhalb von drei Wochen antwortet (§ 102 GeschO BT).
In kleinen Anfragen kann von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden (§ 104 GeschO BT). Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen; sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen
enthalten. Eine kurze Begründung kann angefügt werden. Der Präsident fordert die Bundesregierung auf, die Fragen innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu beantworten; er kann diese Frist im Benehmen mit dem Fragesteller verlängern.
Außerdem ist jedes Mitglied des Bundestages berechtigt, kurze Einzelfragen zur mündlichen oder schriftlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu richten (§ 105 GeschO BT). Für die Aussprache über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem aktuellem Interesse kann eine sog. aktuelle Stunde angesetzt werden (mit Kurzbeiträgen von 5 Minuten), § 106 GeschO BT. Einzelheiten finden sich in den Anlagen 4 und 5 der Geschäftsordnung.

des Parlaments an die Regierung sind Ausfluss des Interpellationsrechts (Interpellation) und ein wichtiges Mittel zur Ausübung der parlamentarischen Kontrolle. Die Geschäftsordnungen der Parlamente unterscheiden meist zwischen Großen A. und Kleinen A. sowie Fragen einzelner Mitglieder zur mündlichen („Mündliche A.“) oder schriftlichen Beantwortung. Nach der GeschO des Bundestags (§§ 100 ff.) müssen Große A. an die Bundesregierung beim Präsidenten des BT eingereicht werden und von einer Fraktion oder 5 v. H. der Mitglieder des BT unterzeichnet sein. Beantwortet die BReg. die Gr. A., so wird diese auf die Tagesordnung des BT gesetzt und muss beraten werden, wenn eine Fraktion oder 5 v. H. der BT-Mitglieder es verlangen. Lehnt die BReg. die Beantwortung überhaupt oder für die nächsten 3 Wochen ab, so kann die Gr. A. trotzdem auf die Tagesordnung gesetzt und muss beraten werden, wenn eine Fraktion oder 5 v. H. der BT-Mitglieder es verlangen. Daneben kennt die GeschO des BT Kleine A. (ebenfalls von Fraktionen oder 5 v. H. der BT-Mitgl.) an die BReg. zur Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche (§ 104) sowie Fragen einzelner Mitglieder des BT zur mündlichen („Fragestunde“) oder schriftlichen Beantwortung (vgl. § 105 und die Richtlinien in Anl. 4 der GeschOBT; hier ist auch geregelt, dass der Fragesteller bei mündl. Beantwortung bis zu 2 Zusatzfragen stellen kann).




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