Ankauf gestohlener Sachen

kann als Hehlerei strafbar sein; ebenso wenn die Vortat ein anderes Vermögensdelikt ist (§ 259 StGB). Auch bei Gutgläubigkeit des Käufers grundsätzlich kein Eigentumserwerb, außer bei Geld, Inhaberpapieren oder Erwerb in öffentl. Versteigerung (§ 935 BGB).




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