Ankaufsrecht
Das im Gesetz nicht geregelte A. besagt, dass ein Kauf unter einer Bedingung zustande kommt, nämlich unter derjenigen, dass der Berechtigte das A. ausübt. Es handelt sich um die Einräumung eines Optionsrechts, weil der Berechtigte durch einseitige Erklärung den Vertrag zustande bringen kann. Im Gegensatz zum Vorkaufsrecht ist das
A. nicht von einem anderweitigen Verkauf abhängig. Beim A. handelt es sich meist um eine an den Berechtigten gerichtete langfristige Verkaufsofferte.
gesetzlich nicht geregeltes Recht zum Erwerb eines Gegenstandes. Das Ankaufsrecht kann auf verschiedene Weise begründet werden:
— Optionsvertrag dergestalt, dass die Ausübung der Kaufoption den Kaufvertrag zustande bringt,
— Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Ausübung des Ankaufsrechts,
bindendes Angebot des Verkäufers, das innerhalb einer bestimmten Frist angenommen werden kann. Ein gesetzliches Ankaufsrecht ist in den §§ 61-74 SachenRBerG geregelt.
Anders als das Vorkaufsrecht ist das A. regelmäßig nur ein bindendes Angebot des Verkäufers, das der zukünftige Käufer innerhalb einer bestimmten Frist annehmen kann (Option; s. a. Mietkauf). Es kann sich jedoch - je nach Auslegung - auch bereits um einen Vorvertrag oder um den durch die Erklärung des Ankaufsberechtigten aufschiebend bedingten (Bedingung) Kaufvertrag selbst handeln. Der Anspruch des Ankaufberechtigten kann bei einem Grundstück durch eine Vormerkung gesichert werden. Die Vorschriften über den Wiederkauf (§§ 456 ff. BGB) gelten hierfür nicht entsprechend. Ein A. kann auch letztwillig als Kaufrechtsvermächtnis zugewandt werden.
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