Anknüpfung, kumulative

Anknüpfung, nach der eine Rechtsordnung nur dann zur Anwendung kommt, wenn alle verwendeten Anknüpfungsmomente auf sie hinweisen. Da diese Art der Anknüpfung häufig ins Leere geht, bestehen zur Vermeidung eines Normenmangels Hilfsanknüpfungen (z. B. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. EGBGB, Hilfsnormen in Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. bis Nr. 3 EGBGB).




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