Anknüpfung, distributiveAnknüpfung, bei der die Voraussetzungen ein und derselben Rechtsfolge für jeden Beteiligten individuell nach seinem Recht erfolgt (z.B. Art.7 Abs. 1, 13 Abs. 1 EGBGB). Soweit es um die Begründung eines Rechtsverhältnisses geht, wirkt die distributive Anknüpfung begrenzend, da nur diejenigen Rechtsfolgen eintreten, die von allen beteiligten Rechtsordnungen gewollt sind. Damit bestimmt sich das Ergebnis der kollisionsrechtlichen Verweisung nach derjenigen Rechtsordnung, welche die strengeren Voraussetzungen für den Eintritt der Rechtsfolge aufstellt.
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