AnlaufhemmungGrundsätzlich beginnt die Frist für die Festsetzung der Steuer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§§ 170 Abs. 1, 38 AO). Abweichend davon läuft für Besitz- und Verkehrsteuern, für die eine Erklärung, Anmeldung oder Anzeige abzugeben ist, die Festsetzungsfrist nicht vor Abgabe dieser Erklärung/Anzeige an (§ 170 II-VI AO). Somit wird verhindert, dass die Festsetzungsfrist durch die Nichtabgabe der Erklärung bzw. Anzeige verkürzt wird. Erklärungs- bzw. Anzeigepflichten bestehen z. B. in der Einkommensteuer, Umsatzsteuer; Erbschaftsteuer; s. a. Verjährung (11).
Weitere Begriffe : DAV | Eigenständigkeit | Einziehung von Geschäftsanteilen |
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