Annahme als Erfüllung Entgegennahme einer vom Schuldner als Erfüllung angebotenen Leistung als Erfüllung der geschuldeten Leistung. Sie liegt vor, wenn das Verhalten des Gläubigers bei und nach Entgegennahme der Leistung erkennen lässt, dass er sie als eine im Wesentlichen ordnungsgemäße Erfüllung gelten lassen will. Sie ist kein Rechtsgeschäft, sondern eine tatsächliche Handlung.
Weitere Begriffe : Einziehung von Aktien | Geldeinlage | nullum crimen sine lege |
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