Annahme
vorbehaltlose Bejahung eines Antrags auf Abschluß eines Vertrages. Sie muß dem Antragenden gegenüber erklärt werden (Ausnahme: wenn Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder wenn der Antragende auf sie verzichtet hat). Bloßes Nichtstun bedeutet keine Annahme (Ausnahme: bei Kaufleuten). Der einem Anwesenden (auch telefonisch) gemachte Antrag kann nur sofort, der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu einem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende eine Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Hat der Antragende eine Frist bestimmt, so kann die A. nur innerhalb der Frist erfolgen. Die verspätete A. eines Antrags gilt als neuer Antrag. Eine A. unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag. - Zur A. als Kind vgl. Adoption.
eines Vertragsangebots -Vertrag; A. eines Wechsels Wechsel; A. an Kindes Statt Adoption.
als Kind (Adoption) ist die Begründung eines nicht auf leiblicher Abstammung beruhenden Eltern-Kind-Verhältnisses. Das seit 1977 geltende neue Adoptionsrecht hat weitreichende Änderungen des früheren Rechtszustands bewirkt. Das Gesetz unterscheidet die A. Minderjähriger u. die A. Volljähriger. 1. Die Annahme eines Minderjährigen (§§ 1741 ff. BGB) ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient u. zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden u. dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Als Adoptiveltern kommen z. B. ein Ehepaar (mit oder ohne Kinder) in Betracht, das ein Kind gemeinschaftlich annimmt (Voraussetzung: ein Ehegatte muss mindestens 25 Jahre, der andere mindestens 21 Jahre alt sein), aber auch eine nichtverheiratete Person, z. B. die nichteheliche Mutter oder der nichteheliche Vater (Alterserfordemis: bei letzteren 21, im übrigen 25 Jahre). Über die A. entscheidet das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Annehmenden durch unanfechtbaren Beschluss. Zur A. ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Ist es noch keine 14 Jahre alt, erteilt der gesetzliche Vertreter (z. B. Vormund) die Einwilligung, ansonsten das Kind selbst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Ausserdem ist die Einwilligung der natürlichen Eltern (bei ehelichem Kind beider Elternteile, bei nichtehelichem Kind der Mutter) notwendig. Die Elterneinwilligung kann frühestens 8 Wochen nach Geburt des Kindes erteilt werden; eine pränatale Adoptionseinwilligung, die in manchen Fällen den Willen zur Austragung des Kindes stärken u. so einen Schwangerschaftsabbruch verhindern könnte, ist demnach nicht zulässig. Die Einwilligung der Eltern ist auch dann wirksam, wenn ihnen die Adoptiveltern nicht bekannt sind (Inkognitoadoption). Durch die A. erlangt das Kind die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden, wird daher auch mit dessen Verwandten verwandt. Es erhält Familiennamen, Staatsangehörigkeit u. Wohnsitz des Annehmenden. Bisherige Verwandtschaftsverhältnisse erlöschen. Die Adoptionsvermittlung zwischen anzunehmendem Kind u. Adoptionsbewerber ist nach dem AdoptionsVermittlungsgesetz v. 2.7.1976 nur den über entsprechende Stellen verfügenden Jugendämtern u. Landesjugendämtern sowie den als Adoptionsvermittlungsstellen staatlich anerkannten Einrichtungen der freien Wohlfahrtsverbände (z.B. Diakonisches Werk, Deutscher Caritasverband, Arbeiterwohlfahrt) gestattet; anderen ist die Adoptionsvermittlung untersagt.
2. Die Annahme eines Volljährigen (§§ 1767 ff. BGB) ist immer dann möglich, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist, insbesondere bei schon bestehendem Eltern-Kind-Verhältnis (z.B. Pflegekind). Sie wird vom Vormundschaftsgericht auf Antrag des Annehmenden u. des Anzunehmenden ausgesprochen. Die A. eines Volljährigen begründet kein Rechtsverhältnis zu den Verwandten des Annehmenden, wohl aber zwischen dem Annehmenden u. den Abkömmlingen des Angenommenen. Der Adoptierte erhält den Namen des Annehmenden, nicht jedoch dessen Staatsangehörigkeit. Seine verwandtschaftlichen Beziehungen zu den leiblichen Verwandten bleiben bestehen; doch ist der Annehmende primär zum Unterhalt verpflichtet.
(§§ 146ff. BGB) ist die vorbehaltlose Bejahung eines Antrags auf Abschluss eines Vertrags. Die A. ist eine einseitige, grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung (automatisierte e-mail-Antworten oder bloße Entgegennahme einer per Fax übermittelten Architektenleistung und bloßes Behalten einer unbestellt zugesandten Ware [vgl. §241a BGB] genügen dafür grundsätzlich nicht, wohl aber Behalten einer zuvor verlangten Angebotsurkunde oder Zugang eines lediglich vorteilhaften Angebots und Fehlen einer durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung des Begünstigten zum Ausdruck kommenden Ablehnung). Erforderlich ist mindestens ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers, das vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten auf Grund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen schließen lässt. Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden (§ 147 I 1 BGB). Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden (Annahmefrist), in dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen (Postlaufzeiten, Überlegungsfrist, aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmender Wille des Antragenden) erwarten darf (§ 147 II BGB), wobei die Annahmefrist durch allgemeine Geschäftsbedingungen (etwa auf 4 Wochen) verlängert werden kann und unter besonderen Umständen auch noch nach 6 Monaten eine A. möglich sein soll. Durch fristgerechte A. kommt der Vertrag zustande (vgl. § 151 S. 1 BGB), ohne fristgerechte A. dagegen nicht, so dass eine verspätete Annahme nur ein neues Angebot sein kann. Weiter kennt das Schuldrecht auch die A. der Leistung als Erfüllung der Schuld (§ 363 BGB) bzw. die A. erfüllungshalber und die A. an Erfüllungs Statt (§ 364 BGB). Die A. der Leistung ist dann gegeben, wenn dem Verhalten des Empfängers der Wille zu entnehmen ist, die Leistung als im Wesentlichen einwandfreie Erfüllung gelten zu lassen. Im Wertpapierrecht begründet die A. -meiner Anweisung die Verpflichtung des Angewiesenen zur Leistung (§ 784 BGB, vgl. 28 WG). Im Erbrecht ist die A. der Erbschaft die formlose empfangsbedürftige Willenserklärung, Erbe sein zu wollen. Sie schließt die Ausschlagung der Erbschaft aus (§ 1943 BGB). Sie gilt nach widerspruchslosem Ablauf der Ausschlagungsfrist als abgegeben. Lit.: Finkenauer, T., Zur Bestimmung der gesetzlichen Annahmefrist, JuS 2000, 118
, Willenserklärung, mit der das vorbehaltlose Einverständnis zu einem Antrag auf Abschluss eines Vertrages erklärt wird und die zum Zustandekommen des Vertrages führt. Da der Antrag bereits alle vertragswesentliche Punkte und damit das gesamte Programm des angestrebten Vertrages enthalten muss, genügt die bloße, von entsprechendem Rechtsbindungswillen getragene Zustimmung. Wird die Annahme mit einer Änderung des angebotenen Vertragsprogramms erklärt, gilt dies als Ablehnung verbunden mit einem eigenen Antrag auf Abschluss eines Vertrages zu den geänderten Konditionen (§ 150 Abs. 2 BGB).
Nimmt ein Unternehmen einen Antrag mit dem Hinweis auf die eigenen (allgemeinen) Einkaufsbedingungen an, ist dies eine Ablehnung des (von anderen Grundlagen, z.B. den allgemeinen Verkaufsbedingungen des Verkäufers, ausgehenden) Antrages verbunden mit einem neuen, eigenen Antrag. Ob dieser (etwa durch widerspruchslose Durchführung des Vertrags) vom Verkäufer angenommen wird oder ob ungeachtet des Dissenses ein Vertrag (ggf. ohne Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen) zustande kommt, ist dann eine Frage der Umstände ins Einzelfall.
Die Annahme führt nur dann zu einem Vertragsabschluss, wenn sie innerhalb der Annahmefrist erfolgt. Die Länge der Annahmefrist kann der Antragende frei bestimmen (§ 148 BGB; z.B.: „an dieses Angebot fühle ich mich bis zum ... gebunden”). Fehlt es an einer Bestimmung, kann ein unter Anwesenden oder telefonisch abgegebener Antrag nur sofort (§ 147 Abs. 1 BGB) und ein unter Abwesenden abgegebener Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antragende den
Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB, zum Fall des verspäteten Zugangs des Antrags vgl. § 149 BGB), angenommen werden. Wird der Antrag nicht innerhalb der Annahmefrist angenommen, erlischt der Antrag (§ 146 BGB). Eine verspätete Annahme gilt seinerseits als neuer Antrag (§ 150 Abs. 1 BGB). Eine Rechtspflicht zur Annahme besteht nur ganz ausnahmsweise bei bestehendem Abschlusszwang oder auch aus einem Vorvertrag.
Die (in jedem Falle ausdrücklich oder konkludent zu erklärende) Annahme ist grundsätzlich empfangsbedürftig (Empfangsbedürftigkeit einer Willenserklärung), doch gibt es hiervon wichtige Ausnahmen (§§ 151,152 BGB): Ein Zugang ist entbehrlich, wenn der Empfänger hierauf (auch konkludent) verzichtet, er nach der Verkehrssitte entbehrlich ist oder bei getrennter notarieller Beurkundung von Antrag und Annahme.
Führt ein Versandhaus eine bei ihm eingehende, auf dem Versandhauskatalog (= invitatio ad offerendum) basierende Bestellung (= Antrag) aus, liegt darin konkludent die Annahme. Deren Zugang beim Besteller ist nach der Verkehrssitte nicht erforderlich. Wird Ware unbestellt geliefert, kann in der Ingebrauchnahme die konkludente, schon nach den, Willen des Zusenders nicht empfangsbedürftige Annahme liegen (ein Unternehmer kann aber gegen einen Verbraucher durch die Lieferung unbestellter Sachen keine Ansprüche erwerben, § 241 a Abs. 1 BGB; ob dies die konkludente Annahme durch den Verbraucher ausschließt oder erschwert, ist str.).
Akzept, Vertrag (1), Erfüllung; zur Annahme als Kind Adoption.
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