Annahme des Erbietens In § 30 Abs. 2, 2. Mod. StGB unter Strafe gestellte Vorstufe der Mitwirkung an einem Verbrechen, die immer dann Bedeutung erlangt, wenn die in Aussicht genommene Straftat nicht oder in anderer Form verwirklicht worden ist. Annahme des Erbietens ist die Erklärung des Einverständnisses, dass ein anderer, der sich zur Begehung oder der Anstiftung zu einer Straftat mit Verbrechenscharakter bereit erklärt hat, die Tat ausführt (Sichbereiterklären zu einem Verbrechen).
Weitere Begriffe : Methode, klinische | ius strictum, ius aequum | Kaperei |
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