Annahme einer Erbschaft

formlose, nicht empfangsbedürftige Erklärung des Erben, mit der er deutlich macht, dass er die bereits mit dem Erbfall angefallene Erbschaft (Erbschaftsanfall) auf Dauer behalten möchte. Mit der Annahmeerklärung wandelt der Erbe seine nur vorläufige Erbenstellung in eine endgültige um (Erbe, vorläufiger, Erbe, endgültiger) und sein Recht zur Ausschlagung der Erbschaft erlischt (§ 1943 BGB). Ein Erbe kann die Annahme entweder ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten erklären.
Ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder der Verkauf von Nachlassgegenständen stellt i. d. R. eine Annahme der Erbschaft dar; dagegen wird in reinen Erhaltens- und Fürsorgemaßnahmen zugunsten des Nachlasses keine Annahmeerklärung seitens des Erben gesehen.
Lässt der Erbe die Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB verstreichen, so wird dies gesetzlich einer Annahmeerklärung gleichgestellt (§ 1943 BGB).
Die Annahme der Erbschaft ist — wie auch die Ausschlagung — bedingungs- und befristungsfeindlich (§ 1947 BGB). Unterlag der Erbe einem Irrtum über den Grund seiner Berufung, so ist seine Annahmeerklärung unwirksam, ohne dass es der Anfechtung bedarf (§ 1949 Abs. 1 BGB). Im Übrigen gilt für die Anfechtung der Annahmeerklärung Entsprechendes wie für die Anfechtung der Ausschlagung, mit der Besonderheit, dass auch die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten werden kann (§ 1956 BGB).

ist für deren Anfall nicht erforderlich, da dieser automatisch erfolgt. Die A. bewirkt jedoch den Verlust des Ausschlagungsrechts des Erben, § 1943 BGB. Die A. kann formlos erfolgen und ist nicht empfangsbedürftig. Das Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist gilt gemäß § 1943 BGB ebenfalls als A. Die A. kann als Willenserklärung gemäß §§ 1954 ff. BGB nach den allgemeinen Regeln (§§ 119 ff. BGB) angefochten werden. § 1956 BGB regelt den seltenen Fall eines anfechtbaren Schweigens. Für Minderjährige gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 106 ff. BGB.

Die Annahme der E., die für den Erbanfall nicht vorausgesetzt wird, ist eine formlose, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, die daher Geschäftsfähigkeit voraussetzt; sie schließt als ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung, Erbe sein und die Erbschaft behalten zu wollen, die Möglichkeit der Ausschlagung aus (§ 1943 BGB). Bloße Fürsorgemaßnahmen für den Nachlass (Erbe, vorläufiger) reichen hierfür i. d. R. nicht aus; erforderlich für eine stillschweigende Annahme ist das Auftreten als Erbe. Als A. gilt nach dem Gesetz auch der Ablauf der für die Ausschlagung vorgesehenen Frist. Die A. d. E. ist unwiderruflich, kann aber - wie die Ausschlagung - angefochten werden. Ist der die Erbschaft annehmende Erbe über den Berufungsgrund (s. Ausschlagung) im Irrtum, so gilt die Annahme auch ohne Anfechtung als nicht erfolgt (§ 1949 I BGB). Liegt ein sonstiger Anfechtungsgrund vor (Irrtum, Drohung, arglistige Täuschung, nicht aber bloßer Motivirrtum, z. B. über den Wert der Erbschaft), so können Annahme und Ausschlagung der Erbschaft in der gleichen Form und Frist, wie sie für die Ausschlagung gelten - regelmäßig also 6 Wochen ab Kenntnis des Ausschlagungsgrundes - angefochten werden (§§ 1954, 1955 BGB). In gleicher Weise wie die Annahme ist die Versäumung der Ausschlagungsfrist anfechtbar (§ 1956 BGB). Die Anfechtung der A. gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme (§ 1957 BGB).




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