Strafrahmen
der dem Richter bei der Strafzumessung grds. eingeräumte Spielraum, der in den einzelnen Strafvorschriften durch die Festlegung einer Mindest-und/oder Höchststrafe begrenzt wird (z.B. bei Raub: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr).
ist die in den Gesetzen angedrohte Straffolge von Mindeststrafe bis Höchststrafe. Höhe der Geldstrafe wird durch § 27 StGB bestimmt. Innerhalb des Str.s hat der Richter einen Beurteilungsspielraum für die Strafzumessung.
ist der in dem abstrakten Strafrechts- satz (Strafgesetz) durch eine Obergrenze und eine Untergrenze abgesteckte Bereich, in dem sich im Einzelfall die Strafzumessung unter Berücksichtigung der Schwere der Schuld (§ 46 StGB) halten muss (z.B. Der Totschläger wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft, § 212 StGB). Lit.: Götting, B., Gesetzliche Strafrahmen, 1997; Schott, T., Gesetzliche Strafrahmen, 2004
Strafzumessung.
Strafzumessung.
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