Annexion
(lat.), auch Annektion, im Völkerrecht die einseitige Einverleibung fremden Staatsgebiets. Der dadurch geschaffene Zustand wird erst durch eine allgemeine Anerkennung der anderen Staaten oder durch einen Abtretungsvertrag rechtmässig. Eine völkerrechtliche Anerkennung fehlte vor allem bei den A.en des Deutschen Reiches seit März 1939.
ist im Völkerrecht die einseitige Erklärung eines Staates, dass er von nun ab bestimmte fremde Gebiete als eigene betrachte (z.B. versuchte Annexion Kuwaits durch Irak). Ein Recht zur A. besteht nicht. Die Anerkennung einer A. durch den Betroffenen und Dritte ist aber nicht ausgeschlossen.
gewaltsame Aneignung fremden Staatsgebiets durch einseitigen Rechtsakt und damit derivativer (abgeleiteter) Gebietserwerb. Aus dem Kriegsverbot (Gewaltverbot) ergibt sich die Völkerrechtswidrigkeit der Annexion. Nach der Stimson-Doktrin besteht keine Möglichkeit, der Annexion durch Anerkennung die Völkerrechtswidrigkeit zu nehmen.
ist die einseitige Erklärung eines Staates, dass er Gebiete eines fremden Staates als sein eigenes Staatsgebiet betrachtet. Das ältere Völkerrecht erkannte unter besonderen Umständen die A. als Rechtstitel für einen Gebietserwerb an, nämlich dann, wenn der Staat, über dessen Gebiet solchermaßen verfügt wurde, von dem annektierenden Staat militärisch unterworfen worden war (debellatio) oder in sonstiger Weise in eine Zwangslage gebracht worden war, die ihn die A. dulden ließ. Das moderne Völkerrecht erkennt jedenfalls ein A.recht für den angreifenden Staat nicht mehr an. So hat der Internationale Militärgerichtshof in Nürnberg allen A.en Deutschlands nach 1938 die Anerkennung versagt. Inzwischen ist auch strittig, ob einem angegriffenen Staat ein A.recht gegen den Angreifer zusteht.
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