Anonyme Geburt

Die Mutter eines Kindes hat ihre Personenstandsdaten dem Standesamt mitzuteilen, ebenso die an der G. beteiligten Personen. Der Verstoß gegen diese Pflicht ist Personenstandsfälschung. Eine a. G. ist also in Deutschland nicht zulässig; anders ist dies in Frankreich (hierzu EGMR NJW 2003, 2145). Lässt die Mutter das Kind zurück, liegt auch eine Unterhaltspflichtverletzung vor. S. a. Babyklappe.




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