Personenstandsfälschung
Straftat, die begeht, wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsbüchern zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt.
Wer den Personenstand eines anderen verändert oder unterdrückt, z. B. durch Verwechseln oder Unterschieben eines Kindes, macht sich strafbar, § 169 StGB.
(§ 169 StGB) ist die Fälschung des Personenstands. Der Täter schiebt entweder ein Kind unter oder gibt den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsbüchern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch an oder unterdrückt ihn. Lit.: Goeschen, A., Zur Strafbarkeit der Personenstandsfälschung, ZRP 1972, 108
ist die Veränderung oder Unterdrückung des familienrechtlichen Verhältnisses, das zwischen einem anderen und dem Täter oder einem Dritten besteht. Die Fälschung des eigenen Personenstandes fällt nicht hierunter (s. insoweit aber mittelbare Falschbeurkundung). Die P. - auch die versuchte - wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 169 StGB). Ein Fall der P. ist die Kindesunterschiebung, durch die der Täter mittels Täuschung (z. B. auch vorsätzliche Vertauschung in der Klinik) den Eindruck entstehen lässt, das Kind sei das leibliche Kind einer Frau, die es in Wirklichkeit nicht geboren hat. Strafbar ist ferner falsche Personenstandsangabe oder Personenstandsunterdrückung gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstandes zuständigen Behörde (Standesamt, Gericht usw.). Den Personenstand unterdrückt, wer die richtigte Feststellung verhindert oder erschwert, z. B. durch Nichtanzeige der Geburt eines Kindes entgegen §§ 18, 19 PStG oder wenn der auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommene Erzeuger einen anderen bei der Blutentnahme vorschiebt; nicht dagegen in der bloßen Weigerung der Mutter, den Erzeuger zu benennen (str.).
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