AnrufungsauskunftDas Finanzamt, in dessen Bezirk sich bei einem inländischen Betrieb die Geschäftsleitung befindet (Betriebsstättenfinanzamt), hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind (§ 42 e EStG). Beteiligter und somit auskunftsberechtigt ist - neben dem Arbeitnehmer - jeder, der für die Lohnsteuer haftet, insbes. der Arbeitgeber. Durch die A. soll dem Haftungsrisiko Rechnung getragen werden. Die A. ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann daher auch telefonisch erfragt werden. Aus Beweisgründen bietet sich jedoch die Schriftform an. Der Arbeitgeber hat in seiner A. u. a. sämtliche Betriebsstättenfinanzämter anzugeben sowie zu erklären, für welche Betriebsstätte die erbetene Auskunft von Bedeutung ist. Die A. ist eine verbindliche Auskunft, d. h. das Finanzamt ist grundsätzlich an die erteilte Auskunft gebunden.
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