Geschäftsleitung

ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Dieser befindet sich dort, wo regelmäßig der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird. Der maßgebende Wille wird an dem Ort gebildet, an dem die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erforderlichen Entscheidungen von einigem Gewicht getroffen werden. Finanzamt (6); Körperschaftsteuer (2).




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