Ansammlung, unerlaubteWird eine auf öffentlicher Straße versammelte Menschenmenge von einem Hoheitsträger dreimal rechtmäßig zum Auseinandergehen aufgefordert, so begeht jeder Zuwiderhandelnde eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis 1000 EUR (bei vorwerfbarem Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zum Auseinandergehen: bis 500 EUR) geahndet werden kann (§ 113 OWiG). Im Übrigen gilt die Strafvorschrift gegen Widerstand gegen die Staatsgewalt.
Weitere Begriffe : norminterpretierende Verwaltungsvorschrift | Miterbengemeinschaft | Ärztliche Kunstfehler |
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