Widerstand gegen die Staatsgewalt

Wereinem Amtsträger, «der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist», also z. B. einem Polizeibeamten oder Gerichtsvollzieher, «bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung», also z.B. einer Festnahme oder einer Pfändung, «mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift», kann wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden (§113 StGB). Wenn der Täter dabei eine Waffe bei sich führt, oder wenn der Angegriffene dabei schwer verletzt wird, beträgt die Strafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Der Widerstand ist allerdings nur strafbar, wenn der Amtsträger seinerseits rechtmäßig handelt. Nimmt der Täter irrtümlich an, der Amtsträger handele rechtswidrig, kann die Strafe gemildert werden.

ist die Sammelbezeichnung für die gegen die inländische Staatshoheit gerichteten Straftaten, die im 6. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB zusammengefasst sind. Darunter fallen: öffentliche Aufforderung zu strafbaren Handlungen (§ 111 StGB), Gefangenenbefreiung und Gefangenenmeuterei (§§ 120, 121 StGBE) sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB).

Üblicherweise wird das Vergehen gegen §§ 113, 114 StGB als W. g. d. S. bezeichnet. Es liegt vor, wenn der Täter einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift. Dasselbe gilt, wenn sich die Tat gegen Vollstreckungshandlungen von Nichtbeamten richtet, welche die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen sind (z. B. Forstwiderstand gegen bestätigte Jagdaufseher, §§ 23, 25 BJagdG, W. gegen Fischereiaufseher usw.). Strafbar ist auch W. gegen die von einem Amtsträger od. Soldaten zur Unterstützung zugezogenen Personen. Geschützt sind außer inländischen Beamten und Soldaten auch solche der Stationierungsstreitkräfte (§ 1 II Nrn. 5, 6 NATO-Truppen-SchutzG i. d. F. v. 27. 3. 2008, BGBl. I 450).

Die Strafbarkeit setzt voraus, dass sich der Amtsträger (Soldat) in rechtmäßiger Dienstausübung befindet. Sie entfällt, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist, selbst wenn der Täter sie irrig für rechtmäßig hielt. War sie rechtmäßig, wurde aber vom Täter irrig für unrechtmäßig gehalten, so ist er nicht wegen W. g. d. St. (u. U. aber anderweit, z. B. wegen Körperverletzung) strafbar, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist, weil er ihn nicht vermeiden konnte, und wenn ihm insbes. auch nicht zuzumuten war, sich gegen die vermeintlich unrechtmäßige Amtshandlung mit Rechtsbehelfen zu wehren. Bei vorwerfbarem Irrtum ist Strafmilderung oder Absehen von Strafe möglich (§ 113 III, IV StGB). Steht die Art der Dienstausübung im pflichtgemäßen Ermessen des Amtsträgers, so wird die Dienstausübung als rechtmäßig anzusehen sein, wenn der Amtsträger sein Ermessen pflichtgemäß ausübt. Anders ist es bei Irrtum des Amtsträgers über die tatsächlichen Voraussetzungen einer Diensthandlung (Festnahme eines nicht Tatbeteiligten durch Polizeibeamte, Entnahme einer Blutprobe bei Unbeteiligtem nach Verkehrsdelikt) oder über wesentliche rechtliche Voraussetzungen und Förmlichkeiten. Ein Irrtum des Amtsträgers hierüber macht die Diensthandlung nicht zu einer rechtmäßigen, außer wenn er nach Sachlage entschuldbar war (i. E. str.).

Widerstandsleistung durch Gewalt ist jede Kraftanwendung, die sich - wenn auch mittelbar - gegen die Person des Amtsträgers richtet und geeignet ist, die Diensthandlung zu erschweren; so z. B. Zufahren auf einen Polizeibeamten, nicht dagegen nur passives Verhalten (der Festgenommene wirft sich auf den Boden). Tätlicher Angriff ist jede auf die Person des Amtsträgers zielende Einwirkung, wenn auch ohne körperliche Berührung (z. B. Schreckschüsse).

Die Strafe für W. g. d. St. ist, sofern keine Milderung wegen Irrtums in Betracht kommt, Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen von 6 Mon. bis zu 5 Jahren. Ein solcher Fall liegt i. d. R. vor, wenn der Täter durch Gewalttätigkeit den Angegriffenen in Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder wenn er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um sie bei der Tat zu verwenden.

w. S. Sammelbezeichnung für Straftaten gegen die inländische Staatshoheit; dazu gehören die öffentliche Aufforderung zu strafbaren Handlungen, Gefangenenbefreiung und Gefangenenmeuterei sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; i. e. S. nur letzteres. Besteht darin, daß jemand einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr (bzw. einer Person, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten hat oder Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft ist, ohne Amtsträger zu sein), der zur Vollstreckung von staatlichen Anordnungen berufen ist, bei der Vornahme solcher Dienstleistungen mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift. Nicht strafbar ist der Widerstand gegen rechtswidrige Diensthandlungen; auch wer irrig an eine rechtmäßige Diensthandlung glaubt, wird nicht bestraft. Bei irriger Annahme einer rechtswidrigen Diensthandlung kann die Strafe gemildert oder ganz von ihr abgesehen werden.




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