Anspruch auf polizeiliches/ordnungsbehördliches EinschreitenSituation, in der die Polizei oder Ordnungsbehörde nicht initiativ tätig wird, der Bürger aber ein hoheitliches Einschreiten zur Verhinderung einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung seiner Rechte verlangt. Der Anspruch kann auf einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Folgenbeseitigungsanspruch gestützt werden und wird mittels polizeilicher oder ordnungsbehördlicher Verfügung gegenüber dem Störer auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel durchgesetzt. Voraussetzung für den Anspruch ist dann stets, dass subjektive Rechte beeinträchtigt werden. Der Anspruch besteht, wenn das ordnungsbehördliche Ermessen auf null reduziert ist (Ermessen).
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