Folgenbeseitigungsanspruch
im öffentlichen Recht wurzelnder Anspruch, der auf Wiederherstellung des durch rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten ursprünglichen Zustandes gerichtet ist. Er soll die Beschwer beseitigen, die dadurch entstanden ist, dass ein Verwaltungsakt bereits vollzogen wurde, -später nber wegen Fehlerhaftigkeit durch Urteil aufgehoben oder von der Behörde zurückgenommen wird; zuständig zur Entscheidung über den F. sind die Verwaltungsgerichte.
ist ein aus dem Rechtsstaatsprinzip der Gesetzmässigkeit der Verwaltung abgeleiteter Anspruch des Einzelnen gegen einen Träger öffentlicher Gewalt, die nachteiligen tatsächlichen Folgen eines rechtswidrigen hoheitlichen Handeln zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Im Unterschied zum Staatshaftungsanspruch geht es hier nicht um Schadensersatz, sondern um die Entfernung faktischer Beeinträchtigungen.
ist der (seit 1951 anerkannte) Anspruch des Einzelnen gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, vor allem die tatsächlichen Folgen eines wegen des Eingriffs in ein subjektives Recht ihm nachteiligen rechtswidrigen hoheitlichen Handelns zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Bei rechtswidrigen Verwaltungsakten ist entweder zuvor oder - wie in der Praxis üblich - zumindest gleichzeitig (§11312 VwGO) der Verwaltungsakt aufzuheben. Gerichtet ist der Anspruch auf Beseitigung einer Störung, nicht auf Ersatz. Allerdings erscheint nach Maßgabe des in §251 II 1 BGB enthaltenen Rechtsgedankens ein Folgenentschädigungsanspruch nicht ausgeschlossen. Der F. verjährt in längstens 30 Jahren. Lit.: Brugger, W., Gestalt und Begründung des Folgen- beseitigungsanspruchs, JuS 1999, 626; Erbguth, W., Vom Folgenbeseitigungsanspruch zum Folgenentschädigungsanspruch?, JuS 2000, 336; Bumke, C., Der Folgenbeseitigungsanspruch, JuS 2005, 22
(FBA): ungeschriebener Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach einem rechtswidrigen Eingriff in Rechte des Betroffenen. Im Gegensatz zu den staatshaftungsrechdichen Ansprüchen auf Schadensersatz (Staatshaftung) ist der Folgenbeseitigungsanspruch auf die Beseitigung der Folgen eines Verwaltungshandelns gerichtet.
Obwohl der Folgenbeseitigungsanspruch mittlerweile bereits gewohnheitsrechtlich anerkannt ist, ist die dogmatische Herleitung noch immer umstritten. Dabei wird der Folgenbeseitigungsanspruch teilweise aus § 1004 BGB analog hergeleitet, überwiegend jedoch aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Vorrang des Gesetzes, Art.20 Abs. 3 GG) oder der Abwehrfunktion der Grundrechte.
Unterschieden wurden der Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch, bei dem die Folgen des Vollzuges eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rückgängig gemacht werden (z.B. Rückgabe einer beschlagnahmten Sache nach Wegfall der Beschlagnahmevoraussetzungen), und der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch, gerichtet auf die Beseitigung der Folgen schlichten Verwaltungshandelns. Da die Voraussetzungen beider Ansprüche dieselben sind, wird heute überwiegend von einem einheitlichen Folgenbeseitigungsanspruch ausgegangen.
Voraussetzung für einen Folgenbeseitigungsanspruch ist, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger und noch andauernder Zustand geschaffen wurde. Im Gegensatz zum Abwehr- und Unterlassungsanspruch kommt es nach heute h. M. nicht darauf an, dass der Eingriff rechtswidrig ist. Vielmehr ist allein das Erfolgsunrecht maßgebend, d. h., die Folgen des Eingriffes müssen rechtswidrig sein, da der Anspruch auf die Beseitigung der Folgen des Verwaltungshandelns gerichtet ist. Die durch den Eingriff hervorgerufenen Folgen sind dann nicht rechtswidrig, wenn den Bürger eine Duldungspflicht trifft. Eine solche kann sich insb. ergeben aus gesetzlichen Vorschriften, aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, aus einem wirksamen Verwaltungsakt (auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes kommt es insofern nicht an, da auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt grundsätzlich wirksam ist und daher die seiner Regelung entsprechenden Folgen rechtfertigt) sowie bei Immissionen aus dem Rechtsgedanken des § 906 BGB, wonach unwesentliche Beeinträchtigungen zu dulden sind.
Da der Folgenbeseitigungsanspruch nach h. M. ein bloßer Restitutionsanspruch ist, kann aus diesem kein Schadensersatz verlangt werden (kein Folgenentschädigungsanspruch). Der Folgenbeseitigungsanspruch zielt auf die Beseitigung der vom Hoheitsträger zurechenbar verursachten Folgen (haftungsausfüllende Kausalität).
Der Folgenbeseitigungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Beseitigung der Folgen tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, wenn sie unzumutbar ist (sehr hoher Aufwand, der nicht mehr verhältnismäßig wäre) oder sich das Verlangen als eine unzulässige Rechtsausübung i. S. d. § 242 BGB darstellt.
Sehr umstritten ist, ob dem Betroffenen für den Fall, dass der Folgenbeseitigungsanspruch wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ausgeschlossen ist, ein Anspruch auf Geldausgleich zusteht.
— Das BVerwG reduziert den Anspruch auf Wiederherstellung um die Mitverschuldensquote (Rechtsgedanke des § 254 BGB), soweit die Folgenbeseitigung teilbar ist. Ist diese unteilbar, so ist der Folgenbeseitigungsanspruch nach dem BVerwG aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, dem Betroffenen steht aber ein Geldanspruch gekürzt um das Mitverschulden zu (§ 251 BGB analog).
— Eine im Vordringen befindliche Auffassung gewährt dem Betroffenen im Falle der Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit der Wiederherstellung in jedem Fall einen Geldausgleich nach dem Rechtsgedanken des § 251 BGB (sog. Folgenersatzanspruch).
Verwaltungsstreitverfahren (5).
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