Anspruchsübergang

Im Sozialrecht :

Übergang des Sozialleistungsanspruchs

Für den Anwendungsbereich der Sozialversicherung und der Sozialhilfe normiert § 116 SGB X einen Anspruchsübergang kraft Gesetzes (Abtretung). Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht danach auf den Versicherungsträger oder den Sozialhilfeträger über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und die sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen; dazu gehören auch die Beiträge, die von den Sozialleistungen zu zahlen sind.

Der Anspruchsübergang ist ausnahmsweise ausgeschlossen bei einer nicht vorsätzlichen Schädigung durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben. Ein Anspruchsübergang kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt.




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