Sozialversicherung

Unter dem Begriff Sozialversicherung fasst man den von den gesetzlichen Pflichtversicherungen gewährten lebenslangen Mindestschutz zusammen. Die einzelnen Versicherungsbereiche sollen bestimmte typische Lebensrisiken durch eine solidarische Versichertengemeinschaft — d.h. durch deren Beitragszahlungen — auffangen, sodass Einkommensminderung oder -ausfall für den einzelnen Arbeitnehmer keine existenzbedrohende Situation mehr darstellt. Aus diesem Grund wurden die gesetzliche Krankenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung sowie die soziale Pflegeversicherung eingeführt.
Daneben bestehen weitere staatliche Leistungen in Form von Sozialhilfemaßnahmen, finanziellen Unterstützungen für Familien usw.

Siehe auch Sozialhilfe, Sozialleistungen

Die Sozialversicherung ist in fünf Versicherungszweige gegliedert, nämlich die Krankenversicherung, die Rentenversicherung, die Unfallversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die Konkursausfallversicherung. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Einstellung eines Arbeitnehmers entsprechende Meldungen gegenüber der zuständigen Krankenkasse abzugeben und dorthin auch die Beiträge abzuführen. Mit wenigen Ausnahmen werden die Beiträge von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern jeweils zur Hälfte erbracht, bei der Unfallversicherungssumme vom Arbeitgeber allein. Bis zu einem bestimmten Einkommen - der Bemessungsgrenze - sind Arbeitnehmer zur Beitragszahlung verpflichtet, selbständig Tätige können sich versichern, wenn sie das wollen. Man geht davon aus, dass ein selbständig Tätiger die Absicherung für sich selbst vornehmen kann.

Eine Versicherung, der ein bestimmter Kreis von Bürgern (meist alle Arbeitnehmer) angehören muß, um sich gegen bestimmte Risiken (zum Beispiel Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfälle, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit im Alter) zu sichern. Die Versicherungspflicht beruht auf Gesetzen, die Versicherungsträger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Bundesversicherungsamtes in Berlin unterstehen. Die Beiträge werden meist je zur Hälfte von den Versicherten selbst und von ihren Arbeitgebern aufgebracht. Bei Defiziten muß der Staat, also alle Steuerzahler, einspringen. Es besteht auch die Möglichkeit, sich freiwillig bei den Trägern der Sozialversicherung zu versichern. Die Grundsätze regelt das neue Sozialgesetzbuch. Die Hauptzweige der Sozialversicherung sind: die Arbeitslosen Versicherung, die (gesetzliche) Krankenversicherung, die Rentenversicherung, die (gesetzliche) Unfallversicherung. Für Streitigkeiten auf dem Gebiet der Sozialversicherung sind die Sozialgerichte zuständig.

dient der Existenzsicherung grosser Bevölkerungsgruppen bei Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter, Mutterschaft und Arbeitslosigkeit. Für Arbeiter und Angestellte besteht weitgehend Zwangsmitgliedschaft, Pflichtversicherung. Angestellte mit höherem Einkommen und Selbständige können der S. teilweise auch freiwillig beitreten. Die Beitragshöhe richtet sich - anders als bei der Privatversicherung - nicht nur nach dem Risiko, sondern auch nach der Leistungsfähigkeit des Versicherten (sozialer Ausgleich). Die Beiträge werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinschaftlich aufgebracht. Ferner gewährt der Staat erhebliche Zuschüsse aus Steuermitteln. Die S. gehört zur öffentlich- rechtlichen Leistungsverwaltung. Auf ihre Leistungen besteht daher ein öffentlich-rechtlicher Anspruch. Die Träger der Krankenversicherung sind •Körperschaften des öffentlichen Rechts, nämlich die Krankenkassen, Knappschaften und Ersatzkassen (vgl. auch Schiedsamt). Die Träger der Unfallversicherung sind vor allem die Berufsgenossenschaften (deren Mitglieder nicht die Arbeitnehmer, sondern die Arbeitgeber sind!). Die Träger der Rentenversicherung sind die Landesversicherungsanstalten (für Arbeiter) und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, ferner die Knappschaften. a. Vertrauensarzt. Gesetzliche Grundlagen bilden insbes. die Reichsversicherungsordnung (RVO) von 1911 mit zahlreichen Änderungen (BGBl. III S. 820-1), das Angestelltenversicherungsgesetz in der Fassung, ferner das Reichsknappschaftsgesetz in der Fassung, das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Für Streitigkeiten, die die S. betreffen, sind die Sozialgerichte zuständig.

ist als wichtigste Säule der sozialen Sicherung eine auf gesetzlicher Grundlage beruhende öffentlich-rechtliche Pflichtversicherung, vor allem für Arbeiter u. Angestellte (nicht für Beamte). Sie gliedert sich in die Versicherungszweige der Rentenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung u. Arbeitslosenversicherung. Auf die Leistungen der
S. besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch (§ 4 II SGB 1).

Im Sozialrecht:

Die Sozialversicherung umfasst die gesetzliche Krankenversicherung, die soziale Pflegeversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung und die Arbeitsförderung (§ 1 SGB IV), die allerdings - z.B. organisationsrechtliche - Besonderheiten aufweist. Mit der Sozialversicherung soll einerseits dem Einzelnen Schutz in den Wechselfällen des Lebens bereitgestellt werden. Andererseits soll die Allgemeinheit gegen unzureichende Vorsorge des Einzelnen geschützt werden. Die Sozialversicherung wird - anders als die i.d.R. als Aktiengesellschaft oder Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit organisierte Privatversicherung - von Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung durchgeführt. In die Sozialversicherung sind die Versicherten teilweise zwangsweise einbezogen (versicherungspflichtige Personen). Mit dem Versicherungszwang wird die Allgemeinheit gegen unzureichende Individualvorsorge geschützt, andererseits wird eine ausreichende Grösse des versicherten Personenkreises sichergestellt. Welche Personen versicherungspflichtig sind, wird jeweils in dem für den Versicherungszweig massgeblichen Buch des SGB geregelt. In der gesetzlichen Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung können sich nicht versicherungspflichtige Personen freiwillig versichern. Einzelheiten der freiwilligen Versicherung regeln wiederum die besonderen Teile des SGB. Familienangehörige sind in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert (Familienversicherung). Im Gegensatz zu den privaten Versicherungen richten sich die Beiträge der Sozialversicherung nicht nach den persönlichen Risiken des Versicherten, sondern nach dessen Leistungsfähigkeit. Zwischen den "Mgem der Sozialversicherung und den Leistungsberechtigten und den Arbeitgebern der Versicherten besteht eine öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung, die einer privatautonomen Gestaltung weitestgehend nicht zugänglich ist (vgl. §32 SGB I, Verbot nachteiliger Vereinbarungen). Die Leistungen der Sozialversicherung setzen in aller Regel den Eintritt eines Versicherungsfalles voraus. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die Krankheit, die Arbeitsunfähigkeit, der Tod und die Mutterschaft, in der sozialen Pflegeversicherung die Pflegebedürftigkeit, in der gesetzlichen Unfallversicherung der Arbeitsunfall und die Berufskrankheit, in der gesetzlichen Rentenversicherung die Erwerbsminderung und das Erreichen der Altersgrenze und in der Arbeitslosenversicherung die Arbeitslosigkeit. Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung enthält das SGB IV (gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung). Das Recht auf Zugang zur Sozialversicherung und auf Massnahmen der Rehabilitation und wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Tod eines Versicherten der Sozialversicherung gehört zu den sozialen Rechten des SGB (§ 4 SGB I). Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben ferner die Hinterbliebenen des Versicherten.

Im Arbeitsrecht:

Die Mittel für die SV haben im Rahmen der Versicherungspflichtgrenze AG u. AN grundsätzlich je zur Hälfte aufzubringen (§ 20 SGB IV). Für Streitigk. um die Sozialversiche- rungspflichtigkeit ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben. Der AG ist verpflichtet, alle zur Beurteilung der Versicherungspflicht notwendigen Merkmale aufzuzeichnen (§ 28f SGB IV). Der AG hat gegen den AN einen Anspruch auf Erstattung des von diesem zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Dieser Anspruch kann aber nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den nächsten drei Zahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des AG unterblieben ist (§ 28g SGB IV). Hierdurch soll einer Verschuldung des AN vorgebeugt werden. Die frühere Rspr. ist damit weitgehend überholt (AP 1-7 zu §§ 394, 395 RVO). Das Nachholverbot gilt aber nicht, wenn der AG die Arbeitsvergütung verspätet auszahlt (v. 15. 12. 93 — 5 AZR 326/93). Für Erstattungsklagen ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben (AP 3 zu §§ 394, 395 RVO). Hat der AG zu Unrecht Beiträge eingezogen, so kann der AN vor dem Arbeitsgericht auf Auszahlung der Arbeitsvergütung klagen (AP 1 zu § 2 ArbGG 1979). Hat der AG die Beiträge zur SV ganz o. teilweise nicht rechtzeitig abgeführt u. weigert sich der SV-Träger, diese noch entgegenzunehmen, kann der AN seinen daraus entstehenden Schaden vom AG aus Vertragsverletzung u. unerlaubter Hdlg. (§ 823 II BGB) ersetzt verlangen (AP 1, 4 zu § 823 BGB Schutzgesetz; AP 8 zu § 249 BGB; BGH BB 82, 1735).

ist die im Grundsatz auf dem Leistungsprinzip und dem Gegenleistungsprinzip aufgebaute, durch die Kaiserliche Botschaft vom 17. 11. 1881 im deutschen Reich eingeleitete Versicherung sozialer Gefahren, die auf die gemeinsame Deckung eines möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfs durch Verteilung auf eine organisierte Vielheit abzielt. Die S. ist eine öffentlich- rechtliche Zwangsversicherung mit sozialer Ausrichtung. Sie gliedert sich in Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung und Ptlegeversicherung. In bestimmten Fällen ist freiwillige Versicherung bzw. Weiterversicherung möglich. Gefährdet ist die S., wenn infolge Bevölkerungsrückgang hohen Leistungen unzureichende Beitragszahlungen gegenüberstehen und aus Rücksicht auf die Wahlchancen der Abgeordneten weder Leistungen verringert noch Beiträge erhöht werden sollen. Lit.: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht (Lbl.), red. v. Niesei, K., 47. A. 2005; Schoele, W., Die Sozialversicherung, 15. A. 2005; Weber, A./Leienbach, V., Die Systeme der sozialen Sicherung in der Europäischen Union, 4. A. 2000; Rolfs, C., Das Versicherungsprinzip im Sozialversicherungsrecht, 2001; Sozialversicherungsabkommen, 13. A. 2004; Jäger, H., Einführung in die Sozialversicherung, 13. A. 2003; Fuchs, M./Preis, U., Sozialversicherungsrecht, 2005

Öffentlich-rechtlicher (Zwangs-) Zusammenschluss zur Absicherung gegen bestimmte allgemeine Risiken. Die Sozialversicherung ist gekennzeichnet durch die Finanzierung durch Beitragsleistungen, die Zugehörigkeit in Form einer Mitgliedschaft als regelmäßige Voraussetzung für die Leistungsgewährung und schließlich durch eine staatlich organisierte, öffentlich-rechtlich nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung aufgebaute Trägerschaft. Dabei soll die Sozialversicherung, anders als eine Privatabsicherung wie etwa bei der Kraftfahrzeug-Haftpflicht, i. S. d. Sozialstaatsprinzips soziale Sicherheit und sozialen Ausgleich herstellen. Mittel dazu ist regelmäßig die gemeinsame Beitragstragung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Zugehörigkeit zu einem legaldefinierten versicherten Personenkreis, § 2 Abs. 1 SGB IV, und die daraus konkret folgende Absicherung für die Risiken Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, der Regelaltersrente, Erwerbsminderung, der Rente wegen Todes und der Arbeitslosigkeit.

ist die gesetzliche Zwangsversicherung mit dem Ziel der Leistungsgewährung insbes. bei Krankheit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, verminderte Erwerbsfähigkeit, Mutterschaft, Pflegebedürftigkeit, Alter und Tod. Die Mittel werden durch Beiträge der Arbeitgeber und Versicherten sowie durch Zuschüsse des Bundes aufgebracht. Die Leistungen sind nicht von der Bedürftigkeit des Berechtigten abhängig. Versicherungszweige: Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung. Ferner gehören zur S. i. w. S. die Arbeitsförderung und auch die Alterssicherung der Landwirte.

Rechtsgrundlagen sind das Sozialgesetzbuch (SGB I-XII), die Reichsversicherungsordnung (RVO), das Fremdrentengesetz (FRG; Fremdrenten) das Ges. über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG, KVLG 1989), und das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG; Künstlersozialversicherung).

Durch supranationales Recht (EG) und internat. Abkommen kann die Sozialversicherung ausländischer Staatsangehöriger in der BRep. und deutscher Staatsangehöriger im Ausland unter Wahrung der Gegenseitigkeit abweichend von den deutschen Sozialversicherungsgesetzen geregelt werden. Für die Mitgliedstaaten der EG Wanderversicherung. Ferner sind bilaterale Abkommen, hauptsächlich die Sozialversicherung der Gastarbeiter betreffend, mit vielen europäischen Staaten abgeschlossen worden. Europäische Ordnung der sozialen Sicherheit.




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