Sozialhilfeträger

Zuständigkeit örtlicher und überörtlicher Leistungserbringer, seit 2005 nach §3 SGB XII. Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Landkreise, nach landesrechtlicher Regelung auch die zugehörigen Gemeinden oder Gemeindeverbände. Die überörtlichen Träger werden ebenfalls von den Ländern bestimmt, seit dem 1.1. 2005 § 98 SGB XII. Ein Großteil der Bundesländer einschließlich der Stadtstaaten haben sich selbst zu überörtlichen Trägern erklärt. Teilweise sind auch Kommunalverbände oder überörtliche kommunale Körperschaften, etwa die Landschaftsverbände in NRW, die Bezirke im Freistaat Bayern oder die Landeswohlfahrtsverbände in Baden-Württemberg, Hessen und im Freistaat Sachsen überörtliche Träger der Sozialhilfe.

Örtliche S. sind die kreisfreien Städte und die Landkreise; sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Hilfesuchenden. Der örtl. S. ist sachlich zuständig, soweit nicht Landesrecht die Aufgabe den überörtlichen S. zuweist. Diese werden von den Ländern bestimmt.

Soweit keine landesrechtlichen Regelungen bestehen, sind die überörtlichen Sozialhilfeträger seit dem 1. 1. 2007 zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe, der Hilfe zur Pflege und zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie Leistungen der Blindenhilfe (§§ 97 ff. SGB XII).




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