Anstifter, vermeintlicher

Fehlvorstellung des Tatveranlassers, der glaubt, er stifte einen anderen zu dessen vorsätzlicher und rechtswidriger Haupttat an, wohingegen objektiv ein Fall mittelbarer Täterschaft mit einem unvorsätzlich handelnden Vordermann gegeben ist. Nach heute einhelliger Meinung liegt in solchen Fällen mangels Täterwillens oder Tatherrschaftsbewusstseins kein Vorsatz zur Tatverwirklichung als mittelbarer Täter vor; eine vollendete Anstiftung scheitert am Fehlen einer in § 26 StGB ausdrücklich verlangten vorsätzlichen Haupttat. Es bleibt allenfalls eine versuchte Anstiftung, die grundsätzlich nur bei Verbrechen unter Strafe gestellt ist (Anstiftung, versuchte).




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