Anwaltsnotar

Der A. übt das Amt des Notars als Rechtsanwalt im Nebenberuf aus. Zulässig nur in Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen und Teilen von Nordrhein-Westfalen. Dort keine hauptberuflichen Notare zulässig: Ausnahme vom Grundsatz der hauptberuflichen Amtsausübung des Notars. § 3 Abs. 1 und 2 BundesnotarO.

(§3 II BNotO) ist der Rechtsanwalt, der - was in einigen Ländern Deutschlands (Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Schles- wig-Holstein sowie einige Teile Nordrhein-Westfalens [OLG Hamm, LG Duisburg, AG Emmerich]) rechtens ist - zugleich das Amt eines Notars ausübt. Der Gegensatz zum A. ist der Numotar. Lit.: Mihm, K., Berufsrechtliche Kollisionsprobleme beim Anwaltsnotar, 2000

Notar.

ist ein Rechtsanwalt, der das Amt des Notars im Nebenberuf ausübt. Das ist nur in solchen Gerichtsbezirken (dann aber unter Ausschluss hauptberuflicher Notare) zulässig, in denen am 1. 4. 1961 das Notaramt im Nebenberuf ausgeübt worden ist (§ 3 II BNotO). Das sind insbes. Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen und Teile von Nordrhein-Westfalen. Ein A. kann mit einem anderen Rechtsanwalt eine Anwaltssozietät eingehen (§ 9 BNotO).




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