Anwaltsprozess

im Gegensatz zum Parteiprozess kann die Prozesspartei (z. B. Kläger, Beklagter) keine Prozesshandlungen vor Gericht vornehmen, sondern muss sich hierzu eines Rechtsanwalts bedienen; die Prozesspartei kann aber in der gerichtlichen Verhandlung mitwirken, wenn ihr das Gericht das Wort erteilt (vgl. z. B. für den Zivilprozess § 137 IV ZPO); Anwaltszwang.

ist der Prozess, in dem sich die Parteien durch einen vor einem bzw. vor dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Dies ist im Zivilprozess vor dem Landgericht und dem Familiengericht ein bei einem Amtsgericht oder einem Landgericht zugelassener Rechtsanwalt und bei allen Gerichten des höheren Rechtszugs ein bei einem (OLG) bzw. dem (BGH) entsprechenden Gericht zugelassener Rechtsanwalt (§78 I ZPO, für Familiengerichte § 78 II ZPO, vgl. auch § 67 I VwGO, 166 SGG). A. ist weiter allgemein jede Revision. Der Gegensatz zum A. ist der Parteiprozess. Pflichtverteidiger

Bezeichnung für Zivilprozesse, bei denen sich die Parteien — anders als im Parteiprozess durch einen bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (sog. Anwaltszwang; die Postulationsfähigkeit ist auf Rechtsanwälte beschränkt). Nach § 78 Abs. 1 ZPO gilt dies für Prozesse vor den Landgerichten sowie für Verfahren in der Berufung und Revision und nach § 114 FamFG auch für bestimmte Familiensachen.

ist im Gegensatz zum Parteiprozess der Rechtsstreit, in dem sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen müssen. Dieser Anwaltszwang besteht im Zivilprozess grundsätzlich vor dem Land- und Oberlandesgericht (§ 78 ZPO; hier kann jeder zugelassene Rechtsanwalt auftreten) und beim Bundesgerichtshof (durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt). In verschiedenen Familiensachen, insbes. in Ehescheidungs- und Scheidungsfolgesachen besteht Anwaltszwang auch vor dem Familiengericht (§ 114 FamFG), ferner vor dem Bundes- und Landesarbeitsgericht (hier mit Ausnahmen für Verbandsvertreter, § 11 IV ArbGG). Vor einem Oberverwaltungsgericht, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundessozialgericht besteht Vertretungszwang, wobei aber außer Rechtsanwälten bestimmte weitere Personengruppen zugelassen sind (§ 67 II VwGO, § 73 IV SGG). Für den Strafprozess s. notwendige Verteidigung.




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