Anwaltsvergleichist ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlossener Vergleich. Dieser kann, wenn der Schuldner sich darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (und der Vergleich beim zuständigen Amtsgericht niedergelegt worden ist), vom Prozessgericht, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre (mit Zustimmung der Parteien auch von einem Notar), für vollstreckbar erklärt werden (§§ 796 a ff. ZPO). Der A. ist dann Vollstreckungstitel (§ 794 I Nr. 4 b ZPO).
Weitere Begriffe : Komplementäre | Bezirksrat | Binnenwasserstraßen |
MMnews
|