Arbeitsbeschaffung

Im Arbeitsrecht :

Zur Vermeidung u. Behebung von Arbeitslosigkeit kann die BAnstArb. die Schaffung von Arbeitsplätzen, namentl. für ältere Arbeitnehmer fördern. Die Förderung erfolgt durch Gewährung von Zuschüssen zu den Lohnkosten des AG u. durch Zuschuss u. Darlehnsgewährung für die Schaffung von Arbeitsplätzen. Vgl. §§ 91-99 AFG sowie ABM-AO v. i. d. F. vom 13. 12. 1984 (ANBA 85, 71) zul. geänd. 27. 1. 1993 (ANBA 393) und ABM — AO (Beitrittsgebiet) v. 1. 7. 1990 i. d. F. v. 10. 7. 1991 (ANBA 1362); Lit.: Berger-Delhey BB 92, 915; Mayer ArbuR 93, 309; Müller-Roden Beil 1 zu NZA 91.

Die Bundesagentur für Arbeit hat die Möglichkeit, die Schaffung von Arbeitsplätzen durch finanzielle Zuwendungen zu fördern. In diesem Zusammenhang können insbesondere Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, durch die Gewährung von Zuschüssen an den Träger der Maßnahme gefördert werden, soweit die Arbeiten sonst nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden und die Förderung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig erscheint. Gewährt werden insbesondere Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten für von den Agenturen für Arbeit zugewiesene Arbeitnehmer. Die Zuschüsse betragen i. d. R. zwischen 900 und 1300 EUR (vgl. §§ 260 ff. SGB III; s. auch Strukturanpassungsmaßnahmen). Gängige Abkürzung: ABM (A.smaßnahmen).




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