Arbeitsbereitschaft

Arbeitszeit eines Arbeitnehmers, in der er nur anwesend sein muss, um nötigenfalls tätig werden zu können (z. B. Wächter, Pförtner, Feuerwehrleute). Als verantwortliche Arbeit voll zu vergüten. Dagegen handelt es sich nicht um A. bei dem sog. (z.B. nächtlichen) Bereitschaftsdienst: hier während der Nicht-Arbeitszeit keine Verantwortung.

Im Sozialrecht:

Arbeitslosengeld

Im Arbeitsrecht:

Arbeitszeit.

ist die Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme. Sie liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich an der zur Arbeitsleistung bestimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall auf Weisung hin die vertraglich vereinbarte Tätigkeit aufzunehmen. Sie ist grundsätzliche Voraussetzung für den Gläubigerverzug des Arbeitgebers. Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Arbeitsrecht, H.A. 2006

Arbeitszeit (2).




Vorheriger Fachbegriff: Arbeitsbereich | Nächster Fachbegriff: Arbeitsbeschaffung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen