ArbeitsplatzwechselDas Recht zum A. ist durch Art. 12 I 1, II 1 GG verfassungsrechtlich garantiert (Ausnahme für den Verteidigungsfall: Art. 12 a VI GG). Um zu vermeiden, dass der Arbeitnehmer nach A. einen doppelten Urlaubsanspruch geltend macht, schließt § 6 BUrlG vom 8. 1. 1963 (BGBl. I 2) den Anspruch gegen den neuen Arbeitgeber aus, soweit der frühere bereits Urlaub gewährt hat (was dem Arbeitnehmer beim Ausscheiden zu bescheinigen ist). Ein Restanspruch ist nach der Rspr. in erster Linie als Urlaubsanspruch gegen den neuen Arbeitgeber geltend zu machen und nur, wenn das - z. B. zeitlich - nicht möglich ist, als Urlaubsabgeltungsanspruch in Geld gegen den früheren Arbeitgeber.
Weitere Begriffe : Aussageerpressung | Aussetzung der Strafvollstreckung | Überführungskosten |
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