argumentum e contrario (Umkehrschluss)
Rechtsnorm.
ist ein Umkehrschluß
([lat.] Schluss aus dem Gegenteil) ist der Umkehrschluss von der Regelung eines geregelten Falles auf die umgekehrte •Rechtsfolge für einen nicht geregelten Fall. Lit.: Zippelius, R., Methodenlehre, 10. A. 2007
Umkehr- oder Gegenschluss. S. Auslegung (Interpretation) 1c.
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