Umkehrschluss (= Gegenschluss oder "argumentum e contrario"), spielt bei der Rechtsanwendung eine wesentliche Rolle. Z. B. kann man aus dem Umstand, dass ein bestimmter Lebensachverhalt im G in bestimmter Weise geregelt ist, den U. ziehen, dass bei gegenteiliger Sachlage diese Regel nicht, oder unter Umständen auch das Gegenteil gelten soll. Wenn z.B. Deutsche nicht ausgeliefert werden dürfen, folgt daraus, dass Nichtdeutsche ausgeliefert werden können. Gesetzesauslegung.
Weitere Begriffe : Sachsen-Anhalt | Mündigkeit | Rechtsgeschäft, mehrseitiges |
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