Umkehrschluss

(= Gegenschluss oder "argumentum e contrario"), spielt bei der Rechtsanwendung eine wesentliche Rolle. Z. B. kann man aus dem Umstand, dass ein bestimmter Lebensachverhalt im G in bestimmter Weise geregelt ist, den U. ziehen, dass bei gegenteiliger Sachlage diese Regel nicht, oder unter Umständen auch das Gegenteil gelten soll. Wenn z.B. Deutsche nicht ausgeliefert werden dürfen, folgt daraus, dass Nichtdeutsche ausgeliefert werden können. Gesetzesauslegung.

Rechtsnorm.

([lat.] argumentum [N.] e contrario) ist in der Rechtsmethodologie der Schluss von der Verschiedenheit der Voraussetzungen auf die Verschiedenheit der Folgen. Der U. ist dann anwendbar, wenn nach Sinn und Zweck der Regelung in den Tatbestand des betreffenden Rechtssatzes das Wort nur eingefügt werden kann. Dies muss vom Rechtsanwender rechtspolitisch entschieden werden.

argumentum e contrario.




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