Armenvertreter

Einer armen Partei kann zur unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess statt eines Rechtsanwaltes ein Rechtsreferendar oder ein anderer Justizbeamter (i. d. R. ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle) beigeordnet werden (§ 116 Abs. 2 ZPO). Ein Rechtsanwalt ist als Armenvertreter nur im Anwaltsprozess, im übrigen nur in rechtlich oder tatsächlich schwierigen Verfahren beizuordnen (§ 115 Abs. 1 Nr. 3, § 116 Abs. 1 ZPO).




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