Arztbehandlung

Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung,§§ 27 Abs. 1 S. 2, 28 SGB V. Ein Leistungsantrag für die ärztliche Behandlung wird nicht verlangt, die Vorlage der Krankenversichertenkarte genügt. Der Versicherte muss eine Krankheit aufweisen und die ärztliche Behandlungsmaßnahme muss zur Erkennung, Heilung, Verhinderung der Verschlimmerung oder Linderung der Krankheitsbeschwerden notwendig sein. Unabhängig von dem zivilrechtlichen Dienstvertrag bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag bei Behandlungsaufnahme erfordert die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bei ärztlicher Behandlung das Aufsuchen eines zur Krankenbehandlung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung zugelassenen Arztes. Abgesehen von Notfällen, in denen der zugelassene Arzt nicht erreichbar ist, muss die Krankenkasse nicht für die Kosten eines nicht zugelassenen Arztes eintreten, vgl. § 76 Abs. 1 SGB V Darüber hinaus ist die Leistungspflicht der Krankenkasse begrenzt auf ärztliche Behandlungen, die nach den Regeln ärztlicher Kunst ausreichend und zweckmäßig sind, § 28 Abs. 1 SGB V. Entscheidend sind die in der medizinischen Wissenschaft anerkannten Behandlungsmethoden. Sog. Alternativmethoden sind regelmäßig ausgeschlossen.




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