Arzthaftung
Es gibt zwar Ärzte, die meinen, sie könnten keine Fehler machen oder zumindest, man solle sie gefälligst in Ruhe lassen, sollte ihnen tatsächlich einmal ein Missgeschick unterlaufen sein, die Rechtsprechung teilt diese Meinung nicht. Zunehmend gibt es auch Ärzte, die es nicht für ehrenrührig halten, wenn ein Arzt wegen einer Sorgfaltspflichtverletzung und einer daraus entstehenden Schädigung eines Patienten mit Ersatzansprüchen konfrontiert wird. Nach wie vor neigen leider noch viele ärztliche Gutachter, also durchaus hochqualifizierte Professoren, dazu, für Kollegen »Gefälligkeitsgutachten« zu fertigen, ohne daran zu denken, dass sie mit derartigen Gutachten nur dem eigenen guten Ruf schaden.
Von der Arzthaftung zu trennen ist das strafrechtliche Verfahren, das oft zusätzlich zum Schadenersatzprozess gegen Ärzte betrieben wird. So verständlich der Rachegedanke bei den betroffenen, oft schwer geschädigten, Personen oder deren Angehörigen auch ist, ein Strafverfahren gegen einen Arzt sollte gleichwohl nur in den Fällen ganz besonderer grober Fahrlässigkeit, also eines besonders deutlichen ärztlichen Verschuldens, eingeleitet werden. Oft ist gerade besonders rasches Handeln zur Behebung von Notlagen erforderlich. Jedem Menschen - auch jedem Arzt - kann in solchen Situationen ein Fehler unterlaufen. Diese Fehlhandlungen gehören jedoch nicht vor den Strafrichter und aufgrund solcher fehlerhafter Entscheidungen sollte kein Arzt berufliche Schwierigkeiten bekommen. Nur wäre es oft für die Betroffenen einfacher, wenn sich Ärzte nicht ihrer durchaus vorhandenen Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Geschehens beleidigt und gekränkt entziehen würden.
Ärzte sind für ihr Berufsrisiko regelmässig versichert. Soweit sie im Beamtenstatus sind, übernimmt sogar die beschäftigende Körperschaft, das Land oder die Bundesrepublik selbst die Haftung für die Schädigung von Patienten. Entgegen vielfach verbreiteter Meinungen besteht also durchaus die Möglichkeit, für Schädigungen durch ärztliches Verhalten Ersatzansprüche durchzusetzen. Das kann in besonders schweren Fällen zur Bezahlung von Renten, besonderen Ersatzleistungen, Lohnentgang und Vermögensschäden und auch zu nicht unbeträchtlichen Schmerzensgeldbeträgen führen. Die zunehmende Zahl von Arzthaftungsfällen deutet darauf hin, dass Ärzte ihre Mitwirkungspflicht an der Aufklärung ärztlichen Fehlverhaltens ernster nehmen als früher.
Das Fehlverhalten und der Zusammenhang mit der Schädigung muss vom Geschädigten bewiesen werden. Das ist sicherlich oft nicht einfach, weil die Juristen, die den Fall zu entscheiden haben, auf ärztliche Mitarbeit als Gutachter angewiesen sind. Ärzte sind jedoch heute wesentlich mehr als früher gezwungen, ordnungsgemässe Krankenunterlagen zu führen und diese im Arzthaftungsfall auch vorzulegen. Sind diese Unterlagen nicht genau geführt und vollständig, wirft das nicht nur ein schlechtes Licht auf den Arzt, es führt auch zu einer erheblichen Beweiserleichterung für den Geschädigten.
(Arzt).
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