Asymmetrische Kündigung
Im Mietrecht :
Man spricht im Mietrecht von einer asymmetrischen Kündigung, weil das Mietrechtsreformgesetz 2001 bewirkt hat, dass der Mieter in Wohnraummietverhäitnissen immer mit einer Frist von drei Monaten das Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen kann. Vor der Reform waren die Kündigungsfristen für den Mieter und den Vermieter parallel geschaltet und gleichlaufend. Nunmehr verlängern sich die Kündigungsfristen für den Vermieter (nur für diesen) nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums an den Mieter um jeweils drei Monate. Der Mieter hat also immer - völlig unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses - eine Kündigungsfrist von drei Monaten und der Vermieter muss mit Kündigungsfristen von drei, sechs und neun Monaten, je nach Dauer des Mietverhältnisses, rechnen.
Weitere Stichwörter:
Kündigungsfristen, Kündigungsgründe, Kündigungsschreiben, Mieterkündigung bei Mieterhöhung, Mieterkündigung bei verweigerter Untermieteriaubnis
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