Kündigungsschreiben
Im Mietrecht :
Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum muss schriftlich erfolgen. In dem Kündigungsschreiben sollen die Gründe der Kündigung angegeben werden (§ 573 Abs. 3 BGB). Die erwähnte gesetzliche Regelung dient zur Klarstellung und der Rechtssicherheit sowie der Aufklärung des Mieters. Umgekehrt bedeutet das auch, dass eine mündlich ausgesprochene Kündigung immer unwirksam ist, jedenfalls im Wohnraummietrecht.
Der Vermieter ist des Weiteren verpflichtet, die Kündigung so genau zu begründen, dass in einem späteren Räumungsprozess der zuständige Richter feststellen kann, welches konkrete Kündigungsinteresse der Vermieter hat. Der Richter muss in die Lage versetzt werden nachprüfen zu können, ob derselbe Kündigungsgrund, der im Kündigungsschreiben angegeben ist, noch im nachfolgenden Prozess geltend gemacht wird bzw. identisch ist. Auf diese Weise wird erreicht, dass der Mieter vor unlauteren Kündigungsgründen einigermaßen geschützt wird. Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarfs, so muss er in dem Kündigungsschreiben genau angeben, für wen er die Wohnung benötigt und aus welchen Gründen. Die bloße Angabe, der Vermieter kündige wegen Eigenbedarfs, reicht nicht aus und führt dazu, dass die Kündigung unwirksam ist.
Aus dem Kündigungsschreiben muss unmissverständlich hervorgehen, dass der Vermieter das Mietverhältnis-zu einem bestimmten Zeitpunkt aus einem bestimmten Grund beenden möchte. Dieser Zeitpunkt muss allerdings nicht mit einem konkreten Datum benannt werden, es genügt die Angabe „zum nächstzulässigen Termin". Ebenso wenig braucht das Wort „Kündigung" im Kündigungsschreiben enthalten sein.
Den Erhalt des Kündigungsschreibens beim Mieter muss der Vermieter im Falle eines Prozesses nachweisen. Es wird daher empfohlen, das Kündigungsschreiben als „Einschreiben mit Rückschein" abzusenden oder das Kündigungsschreiben in den Briefkasten des Mieters in Anwesenheit von Zeugen einzuwerfen. Ein Kündigungsschreiben kann auch über den Gerichtsvollzieher dem Empfänger der Kündigung „zugestellt" werden. Dann ist der ordnungsgemäße Empfang mit der Zustellungsurkunde gerichtsfest nachweisbar. (Denn: „Alle wichtigen Schreiben gehen auf dem Postwege verloren", wie man gerüchteweise hört.)
Des Weiteren soll der Vermieter in seinem Kündigungsschreiben bei ordentlicher Kündigung den Mieter auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 574b BGB hinweisen und ihm konkrete Hinweise über Form und Frist des Widerspruchs geben. Der Hinweis auf das Widerspruchsrecht stellt keine Pflicht des Vermieters dar, aber eine Obliegenheit („Soll"). Wird ein solcher Hinweis unterlassen oder verspätet gegeben, wird die Kündigung zwar nicht unwirksam, führt aber zu einer verlängerten Widerspruchsfrist gem. § 574b Abs. 2 Satz 2 BGB.
Weitere Stichwörter:
Angemessene wirtschaftliche Verwertung, Betriebsbedarf, Eigenbedarf, Einliegerwohnung, Fristlose Kündigung, Härteklausel, Kündigungsfristen, Kündigungsschutz, Sozialklausel, Unabdingbare Mieterrechte, Zeitmietvertrag
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