Atemalkoholab 0,25mg/l Atemluft, der 0,5‰ Blutalkohol entspricht, beim Führen eines Kfz. stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 24 a StVG). Die A.-Analyse stellt neben den Verfahren zur Bestimmung des Blutalkohols (Alkoholgenuss des Verkehrsteilnehmers) ein zulässiges Beweismittel dar. Eine Mitwirkung des Betroffenen kann aber nicht verlangt werden.
Weitere Begriffe : Fragerecht des Arbeitgebers | eingetragene Genossenschaft | abergläubischer Versuch |
MMnews
|