Atemalkohol

ab 0,25mg/l Atemluft, der 0,5‰ Blutalkohol entspricht, beim Führen eines Kfz. stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 24 a StVG). Die A.-Analyse stellt neben den Verfahren zur Bestimmung des Blutalkohols (Alkoholgenuss des Verkehrsteilnehmers) ein zulässiges Beweismittel dar. Eine Mitwirkung des Betroffenen kann aber nicht verlangt werden.




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