Blutalkohol

Alkoholgehalt des Blutes. Kann im Strafrecht von Bedeutung sein für die Feststellung der Schuldfähigkeit und für die Strafbarkeit wegen einer unter Alkoholeinwirkung begangenen strafbaren Handlung. Im Straßenverkehr ist das Führen eines Kraftfahrzeuges von 0,8 Promille B. an als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 3000 Mark bedroht. Bei einem Alkoholgehalt ab 1,3 Promille gilt der Kraftfahrer nach der Rechtsprechung als absolut fahruntüchtig (Fahruntüchtigkeit). B. wird durch Blutprobe festgestellt.

ist der Alkohol im Blut eines Menschen bzw. der Alkoholgehalt des Bluts eines Menschen. Das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit einem Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille (Gefahrengrenzwert) oder mehr ist rechtswidrig (§ 24 a StVG) und mit Fahrverbot sowie Geldbuße bis 1500 Euro bedroht. Das Führen von Fahrzeugen nach Genuss alkoholischer Getränke kann strafbar sein. Radfahrer werden ab einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille als fahruntauglich angesehen. Fahruntüchtigkeit Lit.: Riemenschneider, S., Fahrunsicherheit oder Blutalkoholgehalt, 2000

Der Alkoholgehalt des Blutes kann bei Straftaten für die Feststellung der Schuldunfähigkeit und für die Strafbarkeit wegen einer unter Alkoholwirkung begangenen strafbedrohten Handlung entscheidend sein (Alkoholdelikte, Vollrausch).

Die Teilnahme am Straßenverkehr ist grundsätzlich jedem untersagt, der sich infolge körperlicher Mängel - dazu zählt auch Trunkenheit - nicht sicher im Verkehr bewegen kann, § 2 I FeV. Als Grenze für den B.-Gehalt, deren Überschreitung durch den Kfz-Führer allein schon als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden kann, ist eine Konzentration von 0,5‰ B. oder 0,25 mg/l Atemalkohol bestimmt (§ 24 a StVG). Ab 0,8‰ B. oder 0,40 mg/Atemalkohol droht auch ein Fahrverbot (§ 25 StVG). Die Rspr. bezeichnet Kraftfahrer bei einem B.-Gehalt von 1,1‰ (Grundwert von 1,0‰ und Sicherheitszuschlag von 0,1‰) als absolut fahruntüchtig (BGH NJW 1990, 2393), Radfahrer bei 1,6‰. Für Kfz-Führer bis zum 21. Lebensjahr oder mit Fahrerlaubnis zur Probe besteht ein Alkoholverbot; der Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 24 c StVG).




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